Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

Das Bundesfinanzministerium hat die Billigkeitsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verlängert.

Die Regelung galt zunächst bis Ende 2021 und wurde jetzt bis Ende 2022 verlängert.

Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können danach als als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Unter Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, fallen alle gemeinnützigen Körperschaften.

Zu den begünstigte Leistungen gehören z.B. die entgeltliche Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln. Auch die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts sind begünstigt, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Leistungen steuerbar sind.

Quelle: Vereinsknowhow

Götz Löding-Hasenkamp

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Horst Hartung

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